5.3 Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten kann gestützt auf die Akten nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht zutreffend, zumal er zweimal detailreich (womöglich übermässig) und im Wesentlichen widerspruchsfrei das mehrfache Manipulieren seines Geschlechtsteils sowie den Vorfall in der Dusche beschrieben hat.