Nachdem von Amtes wegen wenig bis nichts unternommen worden sei, um den Sachverhalt zeitnah abzuklären, habe er (der Beschwerdeführer) umso mehr Anspruch auf ein faires Verfahren, weshalb am Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten zügig fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben, ausdrücklich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer impliziert damit selbst, dass keine zielführenden Ermittlungshandlungen mehr ersichtlich sind; seine Argumentation betreffend Anklageerhebung zwecks Sicherung eines fairen Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers überzeugt demgegenüber nicht. 5.3