Anhand einer zeitnah durchgeführten Tatortbegehung, so der Beschwerdeführer, hätte geklärt werden können, in welcher Dusche und auf welchem Duschstuhl die Tat begangen worden sei. Nachdem von Amtes wegen wenig bis nichts unternommen worden sei, um den Sachverhalt zeitnah abzuklären, habe er (der Beschwerdeführer) umso mehr Anspruch auf ein faires Verfahren, weshalb am Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten zügig fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben, ausdrücklich festgehalten werde.