der Beschwerdeführer verlangt vielmehr die Anklageerhebung. Der Beschwerdeführer bringt diesem Vorhalt in der Replik – zutreffend aber nicht hinreichend – entgegen, es sei unerklärlich, weshalb keine Besichtigung des Tatorts durch die Polizei durchgeführt worden sei. Anhand einer zeitnah durchgeführten Tatortbegehung, so der Beschwerdeführer, hätte geklärt werden können, in welcher Dusche und auf welchem Duschstuhl die Tat begangen worden sei.