Massgeblich ist diesbezüglich insbesondere, dass gestützt auf den aktuellen Stand der Akten eine Verurteilung des Beschuldigten und mithin eine Anklageerhebung ausgeschlossen erscheint. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde (trotz umfassender Ausführungen) nicht dargelegt wird, welche Beweise noch erhoben werden könnten; der Beschwerdeführer verlangt vielmehr die Anklageerhebung.