TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2020, Rn. 6 ff.). Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Massgeblich ist diesbezüglich insbesondere, dass gestützt auf den aktuellen Stand der Akten eine Verurteilung des Beschuldigten und mithin eine Anklageerhebung ausgeschlossen erscheint.