vorhanden noch weitere Beweismittel zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen.