Eine Schändung des schlafenden Beschwerdeführers lasse sich im Übrigen nicht beweisen. 4.5 Der Beschuldigte brachte in seiner Beschwerdeantwort zusammengefasst vor, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden und dessen Aussagen seien nicht glaubhaft, demgegenüber habe der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt. Die Tatbestände der Schändung (mangels Wehrlosigkeit) sowie der Ausnützung einer Notlage (mangels Abhängigkeitsverhältnis) seien nicht erfüllt.