Mit diesem Widerspruch setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine angebliche Widerstandsunfähigkeit unter der Dusche vermöge nicht zu überzeugen, weil er eine solche im Zusammenhang mit den angeblichen weiteren sexuellen Übergriffen nicht geltend mache, aber keine Erklärung dafür liefere, warum er nur beim Duschen dekompensiert, der Beschuldigte dann aber bei den weiteren Übergriffen ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt haben sollte. Eine Schändung des schlafenden Beschwerdeführers lasse sich im Übrigen nicht beweisen.