Zum Zeitpunkt des Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer keine Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen die schändliche Tat des Beschuldigten zu wehren. Seine Widerstandsunfähigkeit sei bedingt gewesen durch eine Kombination aus völliger Dekompensation, Agonie, Medikamenteneinfluss und totaler Überrumpelung. Er sei völlig perplex und vor Überraschung wie weggetreten gewesen. Der Beschuldigte habe diese Situation ausgenutzt. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber in leichter Abweichung zur Staatsanwaltschaft geltend, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Handlungen hätten sich nicht so zugetragen.