__ könne nicht abgestellt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, die sexuelle Manipulation an einem Schlafenden oder Schlaftrunkenen erfülle den Tatbestand der Schändung. Er macht alsdann geltend, er habe sich im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte an ihm in der Dusche vergangen habe, sowohl in einer psychischen als auch physischen Dekompensation befunden. Zum Zeitpunkt des Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer keine Mittel zur Verfügung gestanden, um sich gegen die schändliche Tat des Beschuldigten zu wehren.