Der Straftatbestand von Art. 193 StGB sei daher offensichtlich nicht erfüllt. 8 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sich vertiefter mit den Aussagen der Parteien auseinandersetzen müssen. Eine Aussagenanalyse ergebe, dass seine Aussagen glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten. Auf die Gutachten von Frau Prof. Dr. med. F.________ und die Beurteilung von Frau Dr. E.________ könne nicht abgestellt werden.