Dies umso mehr, da der Privatkläger selbst angegeben habe, er hätte eine Meldung erstattet, wenn der Beschuldigte vor ihm masturbiert hätte. Sodann erscheine es mit Blick auf die Pflegebedürftigkeit des Privatklägers und unter Würdigung des Umstands, dass es sich beim Beschuldigten um eine von zahlreichen auf der Station tätigen Pflegekräften gehandelt habe, welche sich während des Spitalaufenthaltes dem Privatkläger angenommen hätten, selbst im Falle einer Meldung nur wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger einen «Pflegeverlust» erlitten hätte resp. einfach sich selber überlassen worden wäre. Der Straftatbestand von Art.