193 StGB vor. Daran ändere nichts, dass der Privatkläger einen «Pflegeverlust» im Falle einer Meldung gefürchtet habe. Diese rein subjektive Angst erscheine objektiv betrachtet nur schwer nachvollziehbar, vermöge jedenfalls weder eine Notlage noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Dies umso mehr, da der Privatkläger selbst angegeben habe, er hätte eine Meldung erstattet, wenn der Beschuldigte vor ihm masturbiert hätte.