Bei einer klassischen Patienten- Pflegenden-Beziehung im Rahmen eines Spitalaufenthaltes resultiere erfahrungsgemäss im Generellen, umso mehr aber in einem Spital mit einem grossen resp. alternierenden Personalpool, weder ein Machtgefälle noch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die nur kurze Betreuungsdauer sei sodann von vornherein nicht geeignet, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu schaffen. Trotz des Gesundheitszustandes des Privatklägers liege bei diesem auch keine Notlage i.S.v. Art. 193 StGB vor.