Die Staatsanwaltschaft verneinte alsdann den Tatbestand der Ausnützung einer Notlage mit der Begründung, es sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bestanden hätte. Bei einer klassischen Patienten- Pflegenden-Beziehung im Rahmen eines Spitalaufenthaltes resultiere erfahrungsgemäss im Generellen, umso mehr aber in einem Spital mit einem grossen resp. alternierenden Personalpool, weder ein Machtgefälle noch ein besonderes Vertrauensverhältnis.