Ausser den Aussagen des Privatklägers lägen keine weiteren belastenden Beweismittel gegen den Beschuldigten vor und die Erhebung weiterer Beweise, mit welchen diesem die vorgeworfenen Delikte rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten, sei nicht möglich. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt könne somit nicht als hinreichend erhärtet gelten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte alsdann den Tatbestand der Ausnützung einer Notlage mit der Begründung, es sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bestanden hätte.