von Dr. med. E.________ nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Privatkläger zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und dadurch Wahrnehmungsbeeinträchtigungen zumindest im Bereich des Möglichen lägen, eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich. Ausser den Aussagen des Privatklägers lägen keine weiteren belastenden Beweismittel gegen den Beschuldigten vor und die Erhebung weiterer Beweise, mit welchen diesem die vorgeworfenen Delikte rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten, sei nicht möglich.