Gegenteiliges könne ihm vorliegend zufolge Fehlens weiterer Beweismittel nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handle, erscheine hier unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich aber aufgrund der Tatsache, dass einerseits die Aussagen des Privatklägers in der Gesamtschau betrachtet gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen und andererseits mit Blick auf die Angaben von Prof. Dr. med. F.________ resp. von Dr. med.