ohne entsprechenden pflegerischen Nutzen am Penis berührt hätte und Letzterer dadurch – wenn auch nur für kurze Zeit – gänzlich widerstandslos gewesen wäre, liesse sich der geltend gemachte Vorwurf nicht anklagegenügend erstellen. Der Beschuldige bestreite, den Privatkläger ausserhalb der pflegerischen Tätigkeit am Penis berührt zu haben. Gegenteiliges könne ihm vorliegend zufolge Fehlens weiterer Beweismittel nicht anklagegenügend nachgewiesen werden.