7 Sachverhalt und Tathergang hätten durch die Ermittlungen nicht abschliessend geklärt werden können. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte den Privatkläger während des Schlafes in sexueller Absicht resp. ohne entsprechenden pflegerischen Nutzen am Penis berührt hätte und Letzterer dadurch – wenn auch nur für kurze Zeit – gänzlich widerstandslos gewesen wäre, liesse sich der geltend gemachte Vorwurf nicht anklagegenügend erstellen.