Sowohl in der tatnächsten Einvernahme vom 3. Juli 2017 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2019 habe der Privatkläger diesbezüglich einzig ausgeführt, er habe geschlafen, sei in der Folge erwacht und habe festgestellt, wie der Beschuldigte an seinem Penis manipuliert habe, was eine körperliche Einwirkung erst nach dem Aufwachen impliziere. So oder anders sei spätestens nach dem Aufwachen klarerweise nicht mehr von einer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen, zumal er auch betreffend diesen Vorfall mehrfach geschildert habe,