191 StGB erfordern würde, gewesen zu sein. Darüber hinaus sei aufgrund der Schilderungen des Privatklägers bereits unklar, ob das geltend gemachte Manipulieren am Penis noch vor oder lediglich nach dem Aufwachen vorgenommen worden sei. Sowohl in der tatnächsten Einvernahme vom 3. Juli 2017 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2019 habe der Privatkläger diesbezüglich einzig ausgeführt, er habe geschlafen, sei in der Folge erwacht und habe festgestellt, wie der Beschuldigte an seinem Penis manipuliert habe, was eine körperliche Einwirkung erst nach dem Aufwachen impliziere.