Von einer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Privatklägers zum Tatzeitpunkt könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, mithin lasse sich auch ein entsprechender Nachweis nicht erbringen. Selbst beim geltend gemachten Vorfall in der Nacht könne gestützt auf die Aussagen des Privatklägers keine Widerstandsunfähigkeit belegt werden, insbesondere, da der Privatkläger selbst angebe, lediglich «etwas schlaftrunken», nicht jedoch vollständig widerstandslos, wie dies Art. 191 StGB erfordern würde, gewesen zu sein.