Der Privatkläger scheine sich – seinen eigenen Angaben folgend – aber aus Furcht vor einem «Pflegeverlust» bewusst und nach einer Güterabwägung dagegen entschieden zu haben, sich zu widersetzen. Von einer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Privatklägers zum Tatzeitpunkt könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, mithin lasse sich auch ein entsprechender Nachweis nicht erbringen.