Gestützt auf die eigenen Aussagen sei daher anzunehmen, dass der Privatkläger während der fraglichen Handlungen zumindest im Stande resp. in der Lage gewesen sei, verbal oder nonverbal sein fehlendes Einverständnis zu kommunizieren und sich so gegen die ungewollten sexuellen Kontakte zu wehren. Der Privatkläger scheine sich – seinen eigenen Angaben folgend – aber aus Furcht vor einem «Pflegeverlust» bewusst und nach einer Güterabwägung dagegen entschieden zu haben, sich zu widersetzen.