Den ärztlichen Unterlagen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine vollständige Widerstandsoder Urteilsunfähigkeit hinweisen würde. Der Privatkläger selbst gebe in diesem Zusammenhang mehrfach an, er sei zwar dekompensiert und körperlich angeschlagen, während der Vorfälle aber geistig voll da und sicherlich zurechnungsfähig gewesen. Hinweise auf eine hochgradige Medikamentenintoxikation fehlten gänzlich. Gestützt auf die eigenen Aussagen sei daher anzunehmen, dass der Privatkläger während der fraglichen Handlungen zumindest im Stande resp.