Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen sei unbestritten, dass sich der Privatkläger in gesundheitlich schlechter Verfassung befunden habe. Es könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass im Tatzeitpunkt ein Zustand vorgelegen habe, in welchem der Privatkläger ausser Stande gewesen wäre, in die sexuellen Handlungen einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren. Den ärztlichen Unterlagen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine vollständige Widerstandsoder Urteilsunfähigkeit hinweisen würde.