Gemäss dem Konsilium von Prof. Dr. med. F.________ (Chefärztin; psychiatrische konsularische Beurteilung des Privatklägers im H.________(Spital)) vom 18.05.2017 resp. vom 30.05.2021 seien beim Privatkläger Anzeichen einer ausgeprägten formalen Denkstörung und Logorrhoe festgestellt worden. Es bestehe sodann der Verdacht auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Grössenwahn, Abstammungswahn, Querulantenwahn, Wahn, andere denken, er sei homosexuell, sowie Beeinträchtigungswahn. Sodann bestehe der Verdacht einer Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum, am ehesten einer wahnhaften Störung.