Dr. med. E.________ (Fachärztin für Psychiatrie) nahm im Bericht vom 02.09.2020 schriftlich zu den ihr gestellten Fragen Stellung und gab an, sie habe den Privatkläger einmalig als Patienten betreut, da sie durch die behandelnden Ärzte beauftragt worden sei, eine psychiatrische Beurteilung durchzuführen. Die Konsultation sei eigenartig gewesen, da der Privatkläger während des Gesprächs ein hemmungsloses und exhibitionistisches Verhalten präsentiert habe. Er habe seine Genitalien gezeigt, um vorzuführen, wie er im H.________(Spital) berührt worden sei. Sie habe beim Privatkläger einen Manierismus feststellen können.