Er habe den Penis des Privatklägers beim Pflegen berührt, da sich der Privatkläger trotz Aufforderung nicht selbst habe waschen wollen. Der Privatkläger habe immer gesagt, er solle es für ihn machen (EV vom 14.12.2017, Z. 388 ff.). Der Privatkläger habe anfangs nie Unterhosen tragen wollen, sei mit offenen Beinen im Bett gelegen, selten zugedeckt und es sei ihm egal gewesen, ob jemand seinen Intimbereich habe sehen können (EV vom 14.12.2017, Z. 431 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 09.05.2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen. Ergänzend wurde ausgeführt, er habe mit dem Privatkläger nicht über dessen Penis