Der Privatkläger sei eigentlich zu diesem Zeitpunkt sehr selbständig gewesen, habe einfach nicht auf seinen eigenen Beinen stehen dürfen (EV vom 14.12.2017, Z. 251 ff.). Er habe den Privatkläger in die Dusche gebracht, habe ihm erklärt wie er die Wassertemperatur einstellen und in einem Notfall an der Schnur ziehen könne. Da er gewusst habe, dass der Patient selbständig sei, habe er die Dusche anschliessend verlassen, zwischenzeitlich aber nach dem Rechten gesehen. Der Privatkläger sei ziemlich lange unter der Dusche gewesen und habe Freude daran gehabt. Nach dem Duschen habe er dem Privatkläger ein Badetuch gegeben, woraufhin er sich selbstständig abgetrocknet habe.