Betreffend den geltend gemachten Vorfall in der Dusche gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe verlangt, geduscht zu werden. Er habe dem Privatkläger mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob er an diesem Tag für ihn eingeteilt sei, er dies jedoch abklären werde. Nach der Pause sei der zuständige Pfleger gekommen und habe mitgeteilt, dass der Privatkläger eine Begleitung durch ihn gewünscht habe. Eine Kollegin habe für ihn mehrere Patienten übernommen, da er nicht für den Privatkläger zuständig gewesen sei. Der Privatkläger sei eigentlich zu diesem Zeitpunkt sehr selbständig gewesen, habe einfach nicht auf seinen eigenen Beinen stehen dürfen (EV vom 14.12.2017, Z. 251 ff.).