Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14.12.2017 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe integral und führte zusammengefasst sowie im Kern aus, es stimme nicht, dass er den Privatkläger sexuell belästigt, genötigt oder geschändet habe (EV vom 14.12.2017, Z. 85 f.). Er habe den Privatkläger einzig zum Pflegen oder zum Eincremen berührt (EV vom 14.12.2017, Z. 95). Bei der Intimpflege habe er dem Privatkläger jeweils erklärt, was er mache und ihm mitgeteilt, dass er sich sofort melden solle, falls irgendetwas nicht stimme. Der Privatkläger habe anfangs einen Katheter getragen, weshalb der Penis gründlich habe gewaschen werden müssen.