Das Brusthaar sei kraus gewesen, die Haut schneeweiss. Die Brustbehaarung sei auch über den Bauch verlaufen und habe sich wie ein Dreieck nach oben über die Brust gezogen (EV vom 09.05.2019, Z. 510 ff.). Tätowierungen habe er keine gesehen. Der Beschuldigte habe ihm aber erzählt, dass er welche habe (EV vom 09.05.2019, Z. 569 ff.). Er habe dem Beschuldigten nicht deutlich mitgeteilt, dass er diese Handlungen nicht wolle (EV vom 09.05.2019, Z. 609 ff.). 1.3 Aussagen von B.________ (Beschuldigter)