Der Privatkläger wurde am 09.05.2019 staatsanwaltschaftlich befragt. Ergänzend gab dieser an, er sei nach der Operation in einem totalen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden (EV vom 09.05.2019, Z. 40 ff.). Er sei kognitiv voll da gewesen, und zwar auch auf der Intensivstation (EV vom 09.05.2019, Z. 122 f.). Dem Operationsbericht vom 09.04.2017 könne entnommen werden, dass sich sein Allgemeinzustand verschlechtert habe. In der Pflegedokumentation stehe in einem Eintrag vom 08.04.2017, dass bei ihm Sturzgefahr bestehe, er am Bettrand mobilisiert werden müsse, er sich schlecht fühle und er sofort Nausea sowie Schwindel bekomme.