Ungefähr am 14.06.2017 (recte: 14.04.2017) habe ihn der Beschuldigte zwecks Duschgang geholt. Der Schwächegrad seines Körpers sei so gewesen, dass er sich höchstens 10 Minuten habe aufrichten können, ohne Erbrechens- oder Schwindelgefühle zu erleiden. Der Beschuldigte habe ihn mit dem Rollstuhl in die Dusche geführt, wobei er sich mit letzter Kraft auf den Duschstuhl habe hieven können. Der Beschuldigte habe sich aus der Dusche entfernt und ihn alleine zurückgelassen, im Wissen darum, dass er rapide einen Schwächezustand erreichen würde.