BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten ausführlich und zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird: 1.1 Ausgangslage