Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer einen zweiten Schriftenwechsel. Die Verfahrensleitung wies den Antrag mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab, wies den Beschwerdeführer aber auf sein grundsätzliches Replikrecht hin und setzte die betreffende Frist auf 20 Tage fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Mai 2022. Der Beschuldigte duplizierte am 7. Juni 2022.