_, am 17. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer stellte mit Verfügung vom 31. März 2022 fest, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.