Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 137 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, evtl. sexueller Belästigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. März 2022 (BM 17 36473) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. März 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, evtl. sexueller Belästigung, evtl. Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 17. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer stellte mit Verfügung vom 31. März 2022 fest, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer einen zweiten Schriftenwech- sel. Die Verfahrensleitung wies den Antrag mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab, wies den Beschwerdeführer aber auf sein grundsätzliches Replikrecht hin und setz- te die betreffende Frist auf 20 Tage fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Mai 2022. Der Beschuldigte duplizierte am 7. Juni 2022. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten ausführlich und zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird: 1.1 Ausgangslage Am 29.06.2017 meldete sich C.________ (nachfolgend: Privatkläger) auf der Polizeiwache Waisen- haus und gab an, er sei während seines Aufenthalts im H.________(Spital) durch einen Pflegemitar- beiter sexuell genötigt worden. Der Privatkläger bezichtigte in der Folge B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) an ihm, als er unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und aufgrund seines Gesundheitszustandes völlig kraftlos gewesen sei, gegen seinen Willen, unter 4 bis 5 Malen, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. 1.2 Aussagen von C.________ (Privatkläger) Im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme vom 03.07.2017 führte der Privatkläger hinsichtlich des Kerngeschehens grob zusammengefasst aus, er sei nach der zweiten Notoperation massiv physiolo- 2 gisch reduziert sowie geschwächt gewesen und habe am Bettrand mobilisiert werden müssen (EV vom 03.07.2017, Z. 75 f.). Der Beschuldigte habe die Intimpflege «aussergewöhnlich und unüblich umfassend und langwierig» vollzogen. Es habe damit begonnen, dass der Beschuldigte seinen Penis in seine Hand genommen, diesen begutachtet, gestreichelt und mit «oh, ist der schön» und «ein sehr schönes Exemplar» betitelt habe (EV vom 03.07.2017, Z. 81 ff.). Er habe dem Geschehen zugeschaut, habe aber nicht das Gefühl gehabt, in seinem Körper gewesen zu sein, habe nicht reagieren können und sei sehr überrascht gewesen. Der Beschuldigte sei spora- disch vorbeigekommen und habe wie gebannt auf seinen Penis geschaut. Der Beschuldigte habe ihn «lasziv lächelnd angeschaut, getragen von einer totalen Bewunderung für die anscheinend exempla- rische Schönheit» seines Penis, was er immer wieder beteuert habe (EV vom 03.07.2017, Z. 87 ff.). Er habe ein unbehagliches Furchtgefühl empfunden, sein Abhängigkeitsverhältnis sei «total» gewe- sen, insbesondere da er ans Bett gebunden gewesen sei und sich nicht habe bewegen können. Es sei ein völliger Zerfall der Muskulatur in der Zeitschere gewesen. Der Beschuldigte sei zu ihm ans Bett getreten, habe sehr elegant das Spitalleintuch zur Seite genommen, den Penis freigelegt und habe mit dem Zeigefinger an seinem «Pfiffli» herumgespielt, mit dem Glied «kokettiert, in ein spielerisches, nonchalantes Tun», wobei er es auf seine Eichel abgesehen habe (EV vom 03.07.2017, Z. 94 ff.). Ungefähr am 14.06.2017 (recte: 14.04.2017) habe ihn der Beschuldigte zwecks Duschgang geholt. Der Schwächegrad seines Körpers sei so gewesen, dass er sich höchstens 10 Minuten habe aufrich- ten können, ohne Erbrechens- oder Schwindelgefühle zu erleiden. Der Beschuldigte habe ihn mit dem Rollstuhl in die Dusche geführt, wobei er sich mit letzter Kraft auf den Duschstuhl habe hieven kön- nen. Der Beschuldigte habe sich aus der Dusche entfernt und ihn alleine zurückgelassen, im Wissen darum, dass er rapide einen Schwächezustand erreichen würde. Als der Beschuldigte zurückgekom- men sei, habe er den Prozess der Temperatureinstellung willentlich hinausgezögert, so dass er schwächer geworden sei (Z. 160 ff.). Er sei eingeseift worden und der Beschuldigte habe hierbei ver- mutlich mit dem rechten Zeigefinger an seinem Penis gespielt. Der Beschuldigte habe sich blitzartig entkleidet, sei vor ihm auf die Knie gefallen, habe seinen Penis in den Mund genommen und wie ein Verrückter für rund 3 Minuten daran gelutscht. Es sei wiederum dieses Gefühl der «Auswärtigkeit» gekommen und ihn habe die Angst überkommen, «völlige Hilflosigkeit, aufgrund dem überlangen Zu- warten körperlich sehr geschwächt und Erbrechungsgefühl» (EV vom 03.07.2017, Z. 174 ff.). Danach habe der Beschuldigte seine Hose runtergezogen und habe masturbiert, wobei es nach ca. 7 Sekun- den zu einer grossen Ejakulation gekommen sei. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, habe seine Hose wieder nach oben gezogen, habe ihn abgetrocknet, angezogen und wieder zurück zum Bett geführt (EV vom 03.07.2017, Z. 209 ff.). Insgesamt sei es zu 5 Vorfällen gekommen. Der erste Vorfall habe sich zwischen dem 07.04.2017 und dem 14.04.2017 ereignet. Der Beschuldigte habe bei der Intimpflege seinen Penis mit seinem Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand berührt und damit gespielt. Dazu habe der Beschuldigte be- schwörend verbalisiert «schönes Glied», «schönes Exemplar» und «mmmmmh» gesummt, als würde er mit sich selber sprechen. Es sei wie eine medizinische Begutachtung gewesen (EV vom 03.07.2017, Z. 307 ff.). Der zweite Vorfall sei analog gewesen, wobei er im Bett gelegen sei und der Beschuldigte neben ihm gestanden und ihn gewaschen habe (EV vom 03.07.2017, Z. 313 f.). Der drit- te Vorfall habe sich in der gleichen Zeitspanne ereignet. Der Beschuldigte habe Nachtdienst gehabt. Er habe geschlafen, sei erwacht und der Beschuldigte habe wieder an seinem Penis manipuliert (EV vom 03.07.2017, Z. 316 ff.). Das vierte Ereignis sei der Vorfall unter der Dusche gewesen. Hierbei habe der Beschuldigte an seinem Penis gelutscht (EV vom 03.07.2017, Z. 320 f.). 3 Während den Vorfällen sei er geistig voll da und sicherlich zurechnungsfähig gewesen, jedoch einfach körperlich total kaputt. Bis auf den Vorfall in der Nacht habe er alles voll und ganz mitbekommen, wo- bei er nicht wisse, ob er beim dritten Vorfall Schlaftabletten intus gehabt habe. Er sei wohl etwas schlaftrunken gewesen (EV vom 03.07.2017, Z. 328 ff.). Weshalb er auf die Vorfälle nicht reagiert und Hilfe geholt habe, könne er nicht genau sagen. Er habe dem Geschehen mechanisch einfach zugeschaut, sei blockiert gewesen und habe Angst vor dem Pflegeverlust gehabt (EV vom 03.07.2017, Z. 334 ff.). Der Beschuldigte habe immer, bei jeder Gele- genheit, mit seinem Penis gespielt, monologartig, völlig entrückt und begutachtend wie ein Arzt. Auf- geilen habe der Beschuldigte sich aber nicht wollen. Er selbst sei nur Zuschauer gewesen (EV vom 03.07.2017, Z. 368 ff.). Es habe jeweils den Anschein einer Inspektion gemacht und das «Fummeln» am Penis habe rund 2 Minuten gedauert, währenddem der Beschuldigte mit ihm gesprochen habe. Der Beschuldigte habe ihn aber weder bedroht noch zu etwas genötigt (EV vom 03.07.2017, Z. 386 f.). Der Privatkläger wurde am 09.05.2019 staatsanwaltschaftlich befragt. Ergänzend gab dieser an, er sei nach der Operation in einem totalen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden (EV vom 09.05.2019, Z. 40 ff.). Er sei kognitiv voll da gewesen, und zwar auch auf der Intensivstation (EV vom 09.05.2019, Z. 122 f.). Dem Operationsbericht vom 09.04.2017 könne entnommen werden, dass sich sein Allgemeinzustand verschlechtert habe. In der Pflegedokumentation stehe in einem Eintrag vom 08.04.2017, dass bei ihm Sturzgefahr bestehe, er am Bettrand mobilisiert werden müsse, er sich schlecht fühle und er sofort Nausea sowie Schwindel bekomme. Faktisch-medizinisch habe er sich in einer latent akuten Dekompensationsphase befunden (EV vom 09.05.2019, Z. 153 ff.). Insgesamt seien es 4 Übergriffe gewesen (EV vom 09.05.2019 Z. 165). Der Beschuldigte habe den Akt der Intimpflege jedes Mal in einer tendenziösen Art, aber mit verschiedenen Facettierungen voll- zogen. Der Beschuldigte habe den Katheter herausgenommen und dabei spielerisch den Phallus berührt (EV vom 09.05.2019, Z. 193 ff.). Es habe hierbei 3 solche Intimpflegen mit sexuellen Übergrif- fen gegeben. Diese hätten turnusgemäss jeweils am Morgen stattgefunden. Der Übergriff sei «grosso modo» immer gleich gewesen. Der Beschuldigte habe immer mit der Handlung «kokettiert». Zuerst habe er seine Hand gestreichelt, ganz subtil, habe ihn angeschaut und dann den Akt der Intimpflege begonnen, wobei er den Penis gestreichelt, mit dem Mittelfinger hin und her gestossen habe und wie- derum seine Hand gestreichelt habe. Auf die Frage hin, ob er den Beschuldigten zu verstehen gege- ben habe, dass er diese Handlungen nicht wolle, gab der Privatkläger an, er sei total hilflos gewesen und in einem totalen Abhängigkeitsverhältnis gestanden, dies wie ausserhalb seines Körpers. Er habe roboterhaft von aussen zugeschaut und gedacht, dies gehe vorbei, wobei er nichts Anderes getan habe, als mechanisch zuzusehen (EV vom 09.05.2019, Z. 219 ff.). Er habe die Vorfälle erst später gemeldet, da er riesige Angst gehabt habe. Er sei wie eine Sardine im Bett und völlig kaputt gewesen. Er habe keine 3 Minuten aufstehen können, ohne dass ihm schlecht geworden sei. Da habe er eine Güterabwägung gemacht und habe einfach Angst gehabt, der Beschuldigte könnte ihn «plagen» (EV vom 09.05.2019, Z. 237 ff.). Die Intimpflege habe jeweils zwischen 20 und 25 Minuten gedauert, er habe aber jeweils nur kurzzeitig etwas gefummelt (EV vom 09.05.2019, Z. 266 ff.). Beim Vorfall während der Nacht sei er schon am Schlafen gewesen, wobei er aufgewacht sei und ge- sehen habe, wie der Beschuldigte an seinem Penis manipuliert habe. Der Beschuldigte habe sich aber nicht selbst befriedigt, ansonsten er schon reagiert und es seinem Bruder oder der Pflegeleitung mitgeteilt hätte resp. die «Post abgegangenen» wäre. Er habe mörderische Angst bekommen, was der Beschuldigte bemerkt und sich in der Folge wieder entfernt habe (EV vom 09.05.2019, Z. 343 ff.). 4 Beim Vorfall unter der Dusche habe der Beschuldigte seinen eigenen Oberkörper entkleidet. Dabei habe der Privatkläger dessen nackten Oberkörper sehen können. Der Beschuldigte sei leicht unter- setzt und habe einen wohlgeformten Körper. Es sehe jünger aus als er tatsächlich sei, vielleicht so 34 Jahre alt. Der Oberkörper sei schlank, rank und trainiert gewesen und er habe keine Fettpolster ge- habt. Er habe eine nicht dichte, dunkelbraune bis schwarze Brustbehaarung gehabt, welche ästhe- tisch verteilt gewesen sei. Das Brusthaar sei kraus gewesen, die Haut schneeweiss. Die Brustbehaa- rung sei auch über den Bauch verlaufen und habe sich wie ein Dreieck nach oben über die Brust ge- zogen (EV vom 09.05.2019, Z. 510 ff.). Tätowierungen habe er keine gesehen. Der Beschuldigte ha- be ihm aber erzählt, dass er welche habe (EV vom 09.05.2019, Z. 569 ff.). Er habe dem Beschuldig- ten nicht deutlich mitgeteilt, dass er diese Handlungen nicht wolle (EV vom 09.05.2019, Z. 609 ff.). 1.3 Aussagen von B.________ (Beschuldigter) Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14.12.2017 die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe integral und führte zusammengefasst sowie im Kern aus, es stimme nicht, dass er den Privatkläger sexuell belästigt, genötigt oder geschändet habe (EV vom 14.12.2017, Z. 85 f.). Er habe den Privatkläger einzig zum Pflegen oder zum Eincremen berührt (EV vom 14.12.2017, Z. 95). Bei der Intimpflege habe er dem Privatkläger jeweils erklärt, was er mache und ihm mitgeteilt, dass er sich sofort melden solle, falls irgendetwas nicht stimme. Der Privatkläger habe anfangs einen Katheter getragen, weshalb der Penis gründlich habe gewaschen werden müssen. Er habe den Privatkläger nie ohne Handschuhe im Intimbereich berührt (EV vom 14.12.2017, Z. 103 ff.). Es sei normal, dass bei der Intimpflege der Vorhang gezogen werde, um die Privatsphäre des Patienten zu schützen (EV vom 14.12.2017, Z. 123 f.). Der Privatkläger habe ihm erzählt, sein Vater habe immer gesagt, dass er einen «schönen Schwanz» habe. Weiter habe ihn der Privatkläger wie aus dem Nichts gefragt, ob er ein «Föteli» von seinem beschnittenen Penis machen wolle (EV vom 14.12.2017, Z. 157 ff.). Betreffend den geltend gemachten Vorfall in der Dusche gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe verlangt, geduscht zu werden. Er habe dem Privatkläger mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob er an diesem Tag für ihn eingeteilt sei, er dies jedoch abklären werde. Nach der Pause sei der zuständige Pfleger gekommen und habe mitgeteilt, dass der Privatkläger eine Begleitung durch ihn gewünscht habe. Eine Kollegin habe für ihn mehrere Patienten übernommen, da er nicht für den Privatkläger zu- ständig gewesen sei. Der Privatkläger sei eigentlich zu diesem Zeitpunkt sehr selbständig gewesen, habe einfach nicht auf seinen eigenen Beinen stehen dürfen (EV vom 14.12.2017, Z. 251 ff.). Er habe den Privatkläger in die Dusche gebracht, habe ihm erklärt wie er die Wassertemperatur einstellen und in einem Notfall an der Schnur ziehen könne. Da er gewusst habe, dass der Patient selbständig sei, habe er die Dusche anschliessend verlassen, zwischenzeitlich aber nach dem Rechten gesehen. Der Privatkläger sei ziemlich lange unter der Dusche gewesen und habe Freude daran gehabt. Nach dem Duschen habe er dem Privatkläger ein Badetuch gegeben, woraufhin er sich selbstständig abgetrock- net habe. Er habe dem Privatkläger beim Abtrocknen der Beine, des Rückens sowie des Intimbe- reichs geholfen (EV vom 14.12.2017, Z. 264 ff.). Er habe den Penis des Privatklägers beim Pflegen berührt, da sich der Privatkläger trotz Aufforderung nicht selbst habe waschen wollen. Der Privatkläger habe immer gesagt, er solle es für ihn machen (EV vom 14.12.2017, Z. 388 ff.). Der Privatkläger habe anfangs nie Unterhosen tragen wollen, sei mit offenen Beinen im Bett gelegen, selten zugedeckt und es sei ihm egal gewesen, ob jemand seinen In- timbereich habe sehen können (EV vom 14.12.2017, Z. 431 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 09.05.2019 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen. Ergänzend wurde ausgeführt, er habe mit dem Privatkläger nicht über dessen Penis 5 gesprochen, sondern lediglich einmal, als sich der Privatkläger nicht habe waschen lassen wollen, gesagt, dass die Reinigung bei ihm schneller gehen werde, da er beschnitten sei (EV vom 09.05.2019, Z. 129 ff.). Er habe den Privatkläger nicht geduscht, sondern dieser habe dies selbstän- dig gemacht. Wäre er nicht genug fit gewesen, hätte er ihn nicht zum Duschen gebracht. Er habe zwar nicht aufstehen können, sei aber sonst ziemlich selbständig gewesen (EV vom 09.05.2019, Z. 262 ff.). […] 1.6 Aussagen von Dr. med. E.________ (Zeugin) Dr. med. E.________ (Fachärztin für Psychiatrie) nahm im Bericht vom 02.09.2020 schriftlich zu den ihr gestellten Fragen Stellung und gab an, sie habe den Privatkläger einmalig als Patienten betreut, da sie durch die behandelnden Ärzte beauftragt worden sei, eine psychiatrische Beurteilung durchzu- führen. Die Konsultation sei eigenartig gewesen, da der Privatkläger während des Gesprächs ein hemmungsloses und exhibitionistisches Verhalten präsentiert habe. Er habe seine Genitalien gezeigt, um vorzuführen, wie er im H.________(Spital) berührt worden sei. Sie habe beim Privatkläger einen Manierismus feststellen können. Er habe den Beschuldigten in einer besonderen Weise beschrieben, indem er beispielsweise erwähnt habe, dieser sei «so schön wie ein griechischer Gott» gewesen. Seine Aussagen schienen kohärent und informativ. Allerdings sei die Frage aufgekommen, ob ir- gendwelche Wahnvorstellung in Bezug auf die Art und Weise der Faktenpräsentation vorhanden ge- wesen seien. Während des Gesprächs seien keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, jedoch Anzei- chen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung beobachtet worden. Der Privatkläger habe erzählt, dass er während der Pflege im Bereich seiner Geschlechtsteile von einem Pfleger des H.________(Spital) berührt worden sei. Er habe den Akt der Masturbation des Pflegers erläutert. Da- zu habe er seine Hosen ausgezogen, sein Geschlechtsteil entblösst und mit seiner Hand explizite Handbewegungen der Masturbation gemacht. Es sei während des Gesprächs schwierig gewesen zu unterscheiden, was Reälität und was Phantasma gewesen sei. Angesichts des ungehemmten Verhal- tens des Beschuldigten während der psychiatrischen Konsultation sei empfohlen worden, die Pflege jeweils durch zwei Personen ausführen zu lassen. 1.7 Konsilium vom 18.05.2017 und vom 30.05.2017 sowie Aussagen von Prof. Dr. med. F.________ (Zeugin) Gemäss dem Konsilium von Prof. Dr. med. F.________ (Chefärztin; psychiatrische konsularische Be- urteilung des Privatklägers im H.________(Spital)) vom 18.05.2017 resp. vom 30.05.2021 seien beim Privatkläger Anzeichen einer ausgeprägten formalen Denkstörung und Logorrhoe festgestellt worden. Es bestehe sodann der Verdacht auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Grössenwahn, Ab- stammungswahn, Querulantenwahn, Wahn, andere denken, er sei homosexuell, sowie Beeinträchti- gungswahn. Sodann bestehe der Verdacht einer Erkrankung aus dem psychotischen Spektrum, am ehesten einer wahnhaften Störung. Differentialdiagnostisch könne es sich auch um eine undefinierte Schizophrenie handeln, da die formalen Denkstörungen massiv ausgeprägt und die Wahninhalte sehr vielgestaltig seien. […] 1.9 Fotodokumentation der Brustbehaarung des Beschuldigten durch den Kriminaltechni- schen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) Auf den Aufnahmen vom 29.01.2018 ist sichtbar, dass die Brustbehaarung des Beschuldigten dun- kelbraun bis schwarz und deutlich graumeliert ist. Zudem ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 6 rechten Oberarm sowie im Bereich des rechten Schulterblatts Tätowierungen aufweist. Die Brustbe- haarung ist auch sichtbar, wenn der Beschuldigte bekleidet ist und sich leicht vorneigt, so dass seine Arbeitskleidung nicht mehr ganz am Körper anliegt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat den Vorwurf der Schändung verneint; es fehle für die vom Privatkläger geltend gemachten und vom Beschuldigten bestrittenen Vorfälle – selbst wenn sie sich wie von Ersterem geschildert zugetragen hätten – an dem für die Erfüllung des Tatbestands der Schändung notwendigen Nachweis, dass der Privatkläger zu den Tatzeitpunkten widerstands- und/oder urteilsunfähig gewesen sei. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen sei unbestritten, dass sich der Pri- vatkläger in gesundheitlich schlechter Verfassung befunden habe. Es könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass im Tatzeitpunkt ein Zustand vorgelegen habe, in welchem der Privatkläger ausser Stande gewesen wäre, in die sexuellen Handlungen einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren. Den ärztlichen Unterlagen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine vollständige Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit hinweisen würde. Der Privatkläger selbst gebe in diesem Zusammenhang mehrfach an, er sei zwar dekompensiert und körperlich ange- schlagen, während der Vorfälle aber geistig voll da und sicherlich zurechnungsfähig gewesen. Hinweise auf eine hochgradige Medikamentenintoxikation fehlten gänz- lich. Gestützt auf die eigenen Aussagen sei daher anzunehmen, dass der Privat- kläger während der fraglichen Handlungen zumindest im Stande resp. in der Lage gewesen sei, verbal oder nonverbal sein fehlendes Einverständnis zu kommunizie- ren und sich so gegen die ungewollten sexuellen Kontakte zu wehren. Der Privat- kläger scheine sich – seinen eigenen Angaben folgend – aber aus Furcht vor ei- nem «Pflegeverlust» bewusst und nach einer Güterabwägung dagegen entschie- den zu haben, sich zu widersetzen. Von einer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Privatklägers zum Tatzeitpunkt könne unter diesen Umständen nicht ausge- gangen werden, mithin lasse sich auch ein entsprechender Nachweis nicht erbrin- gen. Selbst beim geltend gemachten Vorfall in der Nacht könne gestützt auf die Aussa- gen des Privatklägers keine Widerstandsunfähigkeit belegt werden, insbesondere, da der Privatkläger selbst angebe, lediglich «etwas schlaftrunken», nicht jedoch vollständig widerstandslos, wie dies Art. 191 StGB erfordern würde, gewesen zu sein. Darüber hinaus sei aufgrund der Schilderungen des Privatklägers bereits un- klar, ob das geltend gemachte Manipulieren am Penis noch vor oder lediglich nach dem Aufwachen vorgenommen worden sei. Sowohl in der tatnächsten Einvernah- me vom 3. Juli 2017 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2019 habe der Privatkläger diesbezüglich einzig ausgeführt, er habe ge- schlafen, sei in der Folge erwacht und habe festgestellt, wie der Beschuldigte an seinem Penis manipuliert habe, was eine körperliche Einwirkung erst nach dem Aufwachen impliziere. So oder anders sei spätestens nach dem Aufwachen klarer- weise nicht mehr von einer Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen, zumal er auch betreffend diesen Vorfall mehrfach geschildert habe, dass und weshalb er sich bewusst gegen eine Reaktion auf das geltend gemachte Verhalten des Beschuldigten entschieden habe. 7 Sachverhalt und Tathergang hätten durch die Ermittlungen nicht abschliessend ge- klärt werden können. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte den Privatkläger während des Schlafes in sexueller Absicht resp. oh- ne entsprechenden pflegerischen Nutzen am Penis berührt hätte und Letzterer da- durch – wenn auch nur für kurze Zeit – gänzlich widerstandslos gewesen wäre, liesse sich der geltend gemachte Vorwurf nicht anklagegenügend erstellen. Der Beschuldige bestreite, den Privatkläger ausserhalb der pflegerischen Tätigkeit am Penis berührt zu haben. Gegenteiliges könne ihm vorliegend zufolge Fehlens wei- terer Beweismittel nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handle, er- scheine hier unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich aber aufgrund der Tatsache, dass einerseits die Aussagen des Privatklägers in der Gesamtschau betrachtet gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen und andererseits mit Blick auf die Angaben von Prof. Dr. med. F.________ resp. von Dr. med. E.________ nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Privatkläger zum Tatzeitpunkt in ei- ner psychischen Ausnahmesituation befunden habe und dadurch Wahrnehmungs- beeinträchtigungen zumindest im Bereich des Möglichen lägen, eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich. Ausser den Aussagen des Privatklägers lä- gen keine weiteren belastenden Beweismittel gegen den Beschuldigten vor und die Erhebung weiterer Beweise, mit welchen diesem die vorgeworfenen Delikte rechts- genüglich nachgewiesen werden könnten, sei nicht möglich. Der dem Beschuldig- ten vorgeworfene Sachverhalt könne somit nicht als hinreichend erhärtet gelten. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte alsdann den Tatbestand der Ausnützung einer Notlage mit der Begründung, es sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, in- wiefern ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bestanden hätte. Bei einer klassischen Patienten- Pflegenden-Beziehung im Rahmen eines Spitalaufenthaltes resultiere erfahrungs- gemäss im Generellen, umso mehr aber in einem Spital mit einem grossen resp. alternierenden Personalpool, weder ein Machtgefälle noch ein besonderes Ver- trauensverhältnis. Die nur kurze Betreuungsdauer sei sodann von vornherein nicht geeignet, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger zu schaffen. Trotz des Gesundheitszustandes des Pri- vatklägers liege bei diesem auch keine Notlage i.S.v. Art. 193 StGB vor. Daran än- dere nichts, dass der Privatkläger einen «Pflegeverlust» im Falle einer Meldung ge- fürchtet habe. Diese rein subjektive Angst erscheine objektiv betrachtet nur schwer nachvollziehbar, vermöge jedenfalls weder eine Notlage noch ein Abhängigkeits- verhältnis zu begründen. Dies umso mehr, da der Privatkläger selbst angegeben habe, er hätte eine Meldung erstattet, wenn der Beschuldigte vor ihm masturbiert hätte. Sodann erscheine es mit Blick auf die Pflegebedürftigkeit des Privatklägers und unter Würdigung des Umstands, dass es sich beim Beschuldigten um eine von zahlreichen auf der Station tätigen Pflegekräften gehandelt habe, welche sich während des Spitalaufenthaltes dem Privatkläger angenommen hätten, selbst im Falle einer Meldung nur wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger einen «Pfle- geverlust» erlitten hätte resp. einfach sich selber überlassen worden wäre. Der Straftatbestand von Art. 193 StGB sei daher offensichtlich nicht erfüllt. 8 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sich vertiefter mit den Aussagen der Parteien auseinandersetzen müssen. Eine Aussa- genanalyse ergebe, dass seine Aussagen glaubhafter seien als diejenigen des Be- schuldigten. Auf die Gutachten von Frau Prof. Dr. med. F.________ und die Beur- teilung von Frau Dr. E.________ könne nicht abgestellt werden. Zudem ist der Be- schwerdeführer der Meinung, die sexuelle Manipulation an einem Schlafenden oder Schlaftrunkenen erfülle den Tatbestand der Schändung. Er macht alsdann geltend, er habe sich im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte an ihm in der Dusche vergangen habe, sowohl in einer psychischen als auch physischen Dekompensati- on befunden. Zum Zeitpunkt des Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer keine Mit- tel zur Verfügung gestanden, um sich gegen die schändliche Tat des Beschuldigten zu wehren. Seine Widerstandsunfähigkeit sei bedingt gewesen durch eine Kombi- nation aus völliger Dekompensation, Agonie, Medikamenteneinfluss und totaler Überrumpelung. Er sei völlig perplex und vor Überraschung wie weggetreten ge- wesen. Der Beschuldigte habe diese Situation ausgenutzt. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber in leichter Abweichung zur Staatsanwaltschaft geltend, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Handlungen hätten sich nicht so zugetragen. Sie stützt dies insbesondere auf dessen psychi- sche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer Halluzinationen oder Wahnvor- stellungen gehabt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht auf eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet. Die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei beim Vorfall unter der Dusche in einer psychischen und physischen Dekompensation gewesen, widerspreche der Fest- stellung in der angefochtenen Verfügung, wonach sich den medizinischen Unterla- gen nichts entnehmen lasse, was auf eine vollständige Widerstands- oder Urteils- unfähigkeit hinweisen würde. Mit diesem Widerspruch setze sich der Beschwerde- führer nicht auseinander. Seine angebliche Widerstandsunfähigkeit unter der Du- sche vermöge nicht zu überzeugen, weil er eine solche im Zusammenhang mit den angeblichen weiteren sexuellen Übergriffen nicht geltend mache, aber keine Er- klärung dafür liefere, warum er nur beim Duschen dekompensiert, der Beschuldigte dann aber bei den weiteren Übergriffen ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt ha- ben sollte. Eine Schändung des schlafenden Beschwerdeführers lasse sich im Üb- rigen nicht beweisen. 4.5 Der Beschuldigte brachte in seiner Beschwerdeantwort zusammengefasst vor, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden und dessen Aussa- gen seien nicht glaubhaft, demgegenüber habe der Beschuldigte glaubhaft ausge- sagt. Die Tatbestände der Schändung (mangels Wehrlosigkeit) sowie der Ausnüt- zung einer Notlage (mangels Abhängigkeitsverhältnis) seien nicht erfüllt. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang 9 nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbe- sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Zu dieser Kon- stellation sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweismittel zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aus- sagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt wer- den kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuel- len Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vor- genommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch In- haltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzei- chen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussa- geverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten 10 Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage ei- nem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Beachtlich ist stets auch die Möglichkeit von Wahrnehmungsfehlern (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2020, Rn. 6 ff.). Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen An- haltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine am- bulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Massgeblich ist diesbezüg- lich insbesondere, dass gestützt auf den aktuellen Stand der Akten eine Verurtei- lung des Beschuldigten und mithin eine Anklageerhebung ausgeschlossen er- scheint. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend dar- auf hingewiesen, dass in der Beschwerde (trotz umfassender Ausführungen) nicht dargelegt wird, welche Beweise noch erhoben werden könnten; der Beschwerde- führer verlangt vielmehr die Anklageerhebung. Der Beschwerdeführer bringt die- sem Vorhalt in der Replik – zutreffend aber nicht hinreichend – entgegen, es sei unerklärlich, weshalb keine Besichtigung des Tatorts durch die Polizei durchgeführt worden sei. Anhand einer zeitnah durchgeführten Tatortbegehung, so der Be- schwerdeführer, hätte geklärt werden können, in welcher Dusche und auf welchem Duschstuhl die Tat begangen worden sei. Nachdem von Amtes wegen wenig bis nichts unternommen worden sei, um den Sachverhalt zeitnah abzuklären, habe er (der Beschwerdeführer) umso mehr Anspruch auf ein faires Verfahren, weshalb am Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten zügig fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben, ausdrücklich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer impliziert da- mit selbst, dass keine zielführenden Ermittlungshandlungen mehr ersichtlich sind; seine Argumentation betreffend Anklageerhebung zwecks Sicherung eines fairen Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers überzeugt demgegenüber nicht. 5.3 Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten kann ge- stützt auf die Akten nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Behauptungen des Be- schwerdeführers seien nicht zutreffend, zumal er zweimal detailreich (womöglich übermässig) und im Wesentlichen widerspruchsfrei das mehrfache Manipulieren seines Geschlechtsteils sowie den Vorfall in der Dusche beschrieben hat. Unter der Hypothese, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle zutreffend sind, wäre – anders als die Staatsanwaltschaft behauptet – Anklage wegen Schän- dung sowie dem im vorliegenden Verfahren bisher scheinbar gänzlich unbeachte- ten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen (treffender die franz. Fassung von Art. 192 StGB: «personne hospitalisée»; vgl. statt vieler auch DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 550: u.a. stationäre Patienten in Krankenhäusern; vgl. zur Abgrenzung zwischen Art. 192 und 193 StGB: SIDLER, Das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Sexualstraf- rechts in der Pflege, Pflegerecht 2020 S. 86 ff.), evtl. weiterer Delikte, zu erheben gewesen. Art. 192 StGB verlangt wie Art. 193 StGB ein Abhängigkeitsverhältnis, wobei die diesbezüglichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie des Beschul- digten weitgehend das Thema verfehlt haben, da die Rechtsprechung des Bundes- 11 gerichts zum Abhängigkeitsverhältnis bei einer ambulanten Behandlung (vgl. etwa erwähnten BGE 133 IV 49 E. 5 ff. zu Physiotherapeuten und dergleichen) nicht uni- sono auf die Situation bei einer stationären Behandlung übertragen werden kön- nen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die vom Beschwerdeführer be- schriebenen Vorfälle klar keinen Straftatbestand erfüllen, weshalb die rechtliche Beurteilung an sich einem Sachgericht obliegen würde. Vor diesem Hintergrund ist bezeichnend, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft mit mehre- ren Argumentationslinien die Einstellung begründet haben. 5.4 Demgegenüber ist der aktuelle Tatverdacht bei Weitem nicht hinreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten und mithin für eine Anklage. Zweifel ergeben sich vorab aus den Darstellungen des Beschwerdeführers. So verwendet dieser eine geflügelte Sprache (was an sich kein Lügensignal dar- stellt), welche mit Übertreibungen bzw. Überzeichnungen einhergeht, was die be- schriebenen Szenen nicht als realitätsbezogen erscheinen lässt (vgl. etwa pag. 71 S. 91 ff.: «Er hat mich lasziv und lächelnd angeschaut, getragen von einer totalen Bewunderung für die anscheinend exemplarische Schönheit von meinem Penis, was er immer wieder beteuerte. Ich empfand ein unbehagliches Furchtgefühl. Das Abhängigkeitsverhältnis zur ausführenden Person war total. Ich war Bett gebunden, konnte mich nicht bewegen und es war ein völliger Zerfall meiner Muskulatur in dieser Zeitschere.» oder pag. 71 Z. 108 ff.: «B.________ schien wie getragen von einer Wesensveränderung. In seiner ganzen Körperlichkeit war er nicht effeminiert, also weiblich. Er war da, in der Rolle des Pflegers. Er ist wie implodiert. Will er zum Akt übertreten oder nicht. Wenn er mich gesehen hat, hat sich seine Stimme und Tonlage verändert. Er wurde «pathetisch», lauernder Unterton. Die Wörter bzw. einzelnen Buchstaben in die Länge gezogen.»; oder pag 72 Z. 161: «Ich konnte mich mit letzter Kraft auf den Duschstuhl hieven. «B.________» entfernte sich aus der Dusche und liess mich alleine zurück. Offensichtliche Arglist, wohlweislich wis- send, dass ich rapide einen Schwächezustand erreichen würde, entfernte er sich ungefähr drei Minuten. Alsdann kam er zurück, ich nackt sitzend auf dem Dusch- stuhl. Er sagte dann süsslich und einfühlsam, wie es mit der Temperatur sei. […] Früher ergoss er sich in Monologe betreffend der vermeintlichen Schönheit meines Gliedes. Doch diesmal auf der Dusche erfuhr ihn eine Wesensveränderung. Er sagte nichts mehr, fast unheimlich und dann kommt der Akt: Blitzartig entkleidet er sich, viel auf seine Knie, zwischen meine Beine, liess die Dusche laufen, suchte kurz den Blickkontakt zu mir (dezidierter, fast aggressiver Blick) und nahm meinen kleinen Penis in seinen Mund und fing an, wie ein Verrückter daran herum zu lut- schen. […] Er mit hochrotem Kopf und urplötzlich schaute er mich extrem und teuf- lisch von unten her an.»). Gegenüber Frau Dr. E.________ soll er zudem gesagt haben, der Beschuldigte sei «so schön wie ein griechischer Gott» (pag. 152), was sich durchaus mit dem übrigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Ein- klang bringen lässt. Die beschriebenen Szenen erscheinen eher als überzeichnete Fiktion, ähnlich einem Traum oder einer surrealistischen Verfilmung, statt einem realen Erlebnis. Zu diesen offensichtlichen Übertreibungen kommen übermässig genaue Angaben betreffend Zeit-/Grössenverhältnisse, welche er kaum so detailliert wahrgenommen 12 haben kann (pag 73 Z. 198 ff.): Dann ging es weiter. Ich sass völlig entkräftet und versteinert auf dem Duschstuhl. Eine Welt fiel in mir zusammen. Dann rückte er auf seinen Knien ca. 40 Zentimeter zurück und masturbierte sich. Wobei es nach ca. 7 Sekunden zu einer grossen Ejakulation kam. […] Ich verwunderte mich, dass gemäss seinem Alter von immerhin 42 Jahren, eine solche Quantität an Sperma herausspritzt. Ich kann ihnen genau sagen, die Länge des gradlinigen Spermas war ca. 4 Zentimeter und ca. 4 Millimeter breit.» Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen teils auch daher als unplausibel, weil er sich widerspricht und sein eigenes Verhalten bei seinen Erzählungen oft weglässt. So machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte sei täglich, wenn er Dienst gehabt habe, immer wieder sporadisch vorbeigekommen und habe einfach auf seinen Penis geschaut, wie gebannt (pag. 71 Z. 88 f.). Es handelt sich offensichtlich um eine weitere Übertreibung. Zudem verschweigt – aber impliziert – der Beschwerdeführer damit, dass er regelmässig mit freigelegtem Glied auf sei- nem Bett gelegen hatte, was vom Beschuldigten als unangebrachtes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben wurde (pag. 416 Z. 431 ff.: wollte zu Beginn keine Unterhose tragen und lag jeweils nackt im Bett; musste von einem Arzt zugedeckt werden). Auch Frau Dr. E.________ wies auf ein hemmungsloses und exhibitionis- tisches Verhalten hin (pag. 152: entblösste sich vor ihr). Es lässt alsdann die Be- hauptung des Beschwerdeführers als unglaubhaft dastehen, er habe sich nie exhi- bitionistisch verhalten. Der Beschwerdeführer beschrieb auch, wie der Beschuldigte mehrfach an seinem Penis herumgespielt habe, ging zu Beginn aber nur am Rande darauf ein, dass dies mit der Reinigung zu tun hatte (vgl. etwa die Vorwürfe pag. 71 Z. 81 ff. sowie pag. 75 Z. 307 ff.). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Reinigung und Übergriff findet sich in seiner ersten Einvernahme nicht. In der zwei- ten Einvernahme räumte der Beschwerdeführer dann ein, er habe einen Katheter getragen und einen Pilz im Intimbereich gehabt, weshalb sein Penis regelmässig habe gereinigt werden müssen (pag. 83 Z. 135 ff.). Die sexuelle Komponente sei «azyklisch sporadisch, im Fluss der Ausübung seiner [des Beschuldigten] Berufs- pflicht» erfolgt. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte 20 Minuten gefummelt habe (pag. 86 Z. 268 ff.). Die Verteidigung hat weiter zutreffend auf den Widerspruch hingewiesen, wonach der Beschuldigte sich, so der Beschwerdeführer, pflegerisch top und zuvorkommend gezeigt haben soll, obwohl sein Streicheln der Hände als stossend und irritierend empfunden worden sein soll (pag. 71 Z. 81 ff.) – ein sich stossend und irritierend verhaltender Pfleger ist nicht «pflegerisch top». Auch hat sie zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Darstellung keinen Sinn macht, der Beschuldigte habe versucht, mit seinem Rücken die Situation am Bett zu verdecken (pag. 71 Z. 99 f), zumal in einem Zweibettzimmer regelmässig der Vorhang zum Einsatz gekommen sein dürfte (wie auch der Beschwerdeführer später angab: pag. 83 Z. 144) und andererseits bei hypothetischer Abwesenheit des Zimmernachbars ein Abdecken auch nicht notwendig gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Geschehnisse erscheinen auch deshalb als unplausibel – wenn auch nicht ausgeschlossen –, weil er sich weder im Rah- men der Vorfälle physisch noch nach den Vorfällen verbal zur Wehr setzte, obwohl den Akten kein Grund zu entnehmen ist, weshalb dies objektiv nicht möglich gewe- sen wäre (davon zu unterscheiden ist die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Be- 13 schuldigten, sofern die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffend wären). Die Beschreibung der Brustbehaarung durch den Beschwerdeführer erscheint nicht als unzutreffend, ist allerdings auch nicht besonders präzis und lässt sich aufgrund der Umstände (Pflegeuniform mit tiefem Ausschnitt, dunkles gelocktes Kopfhaar des Beschuldigten) auch anderweitig erklären. 5.5 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erscheint als- dann am Rande problematisch, dass Prof. Dr. F.________ Wahnvorstellungen bei ihm aufgrund gewisser Symptome zumindest nicht ausschliesst, auch wenn dies- bezüglich kein belastbares Gutachten vorliegt und die Erstellung eines solchen auch nicht als zweckmässig erscheint. 5.6 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Aussagen des Beschul- digten demgegenüber nicht unglaubhaft. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behauptung, ein Vorfall sei nicht passiert, regelmässig «rudimentär» ausfällt. Der Beschuldigte beschrieb die Pflegesituation mit dem Beschwerdeführer sowie den Vorfall in der Dusche ebenfalls detailreich sowie widerspruchsfrei und seine Aus- sagen lassen sich nicht widerlegen. 6. Wie bereits erwähnt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht dermassen unglaubhaft, dass mit Sicherheit behauptet werden könnte, sie seien nicht zutref- fend. Demgegenüber ergibt sich nach dem Gesagten, dass angesichts des aktuel- len Tatverdachts eine Verurteilung klar ausgeschlossen erscheint und entspre- chend auch keine Anklageerhebung angezeigt ist. Da zurzeit kein Tatverdacht be- steht, welcher eine Anklage rechtfertigt, und weil selbst der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es bestünden noch zielführende Untersuchungshandlungen, erweist sich die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO als rechtmässig. Es geht – entgegen dem Beschwerdeführer – keinesfalls an, den Be- schuldigten einer Anklageerhebung sowie einer Hauptverhandlung auszusetzen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einen Freispruch mün- den würde, nur um dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren zu ermöglichen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 be- stimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu standen Offizialdelikte im Vordergrund. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- 14 chen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorlie- gende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Dies entspricht der Entschädigung für ein Rechtsmittelverfahren betreffend Verfahren (Bst. f), welches voraussichtlich erstinstanzlich vor Einzelgericht geführt worden wäre (Bst. b) und sich das Rechtsmittel gegen dessen Einstellung richtet (Bst. e). Die Ausschöpfung des Ta- rifrahmens gegen oben würde bedeuten, dass ein Beschwerdeverfahren gegen ei- ne Einstellungsverfügung in einem Verfahren geführt wurde, welches im obersten denkbaren Bereich eines Strafverfahrens vor Einzelgericht liegt (Bst. b) und wel- ches diesbezüglich einem in diesem Bereich (Einzelgericht) maximal entschädi- gungswürdigen Berufungsverfahren gleichgestellt ist (Bst. e und f), zumal im Beru- fungsverfahren gegen einen einzelrichterlichen Entscheid der ordentliche Tarifrah- men ebenfalls bis zu CHF 12'500.00 reicht. 7.3 Der Beschuldigte macht für seinen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'264.55 geltend, bestehend aus einem Aufwand von 16:05 Stunden à CHF 300.00, Spesen und Auslagen in der Höhe von 63.20 sowie MWST in der Höhe von CHF 376.35. Mit Blick auf die drohende Strafe im Falle einer Verurteilung (eher überdurchschnittlich, zumal wohl eine Strafe über einem Jahr auszufällen gewesen wäre) sowie der Schwierigkeit des Verfahrens (leicht unterdurchschnitt- lich) muss die Bedeutung der Streitsache im Vergleich zu anderen hypothetischen Verfahren vor Einzelgericht im Rahmen von CHF 500 bis CHF 25'000.00 insge- samt als mittel bezeichnet werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b), womit unter Bst. b ei- ne Entschädigung von CHF 12'500 zu erwarten wäre. Mit Blick auf Bst. e ist diese mit einem vergleichsweise hohen Ansatz 80% zu entschädigen, zumal das Unter- suchungsverfahren recht umfassend war. Die hohen Entschädigungen für das erst- instanzliche Verfahren wiederspiegeln dies allerdings übermässig und sind teilwei- se auch der Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft geschuldet, was vorliegend (betreffend die Entschädigung im Beschwerdeverfahren) unbeacht- lich scheint. Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren sind Bedeutung, Komplexität und Aufwand ebenfalls mit einem mittleren Ansatz von 30% zu entschädigen, zu- mal die Parteien umfassend Stellung nehmen konnten und der gesamte Prozess noch einmal aufgerollt wurde, das Rechtsmittelverfahren sich mithin nicht auf einen Teilbereich beschränkte, allerdings auch nicht mit einem Berufungsverfahren ver- gleichbar ist. Mit Blick auf die Rolle des Beschuldigten gilt zudem festzuhalten, dass die angefochtene Einstellung zu seinen Gunsten ausgefallen ist (anders als dies in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der Fall wäre) und er sich auf die Argumente der Staatsanwaltschaft berufen konnte, auch wenn diese vorlie- gend nur bedingt verfangen haben. Zudem fand auch keine mündliche Verhand- lung statt. Es ergibt sich gemäss Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (CHF 12'500.00 multipliziert mit 80% und 30%). Hinzu kommen Aus- lagen von CHF 63.20 sowie MWST von CHF 235.85 (7.7% von CHF 3’063.29), insgesamt ausmachend CHF 3'299.05. 7.4 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hat bereits festgestellt, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch 15 für das Beschwerdeverfahren gilt. Entsprechend hat er Anspruch auf eine Entschä- digung. Er hat die Höhe seiner Entschädigung nicht beziffert, weshalb diese pau- schal auf CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Die Rückzah- lungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die vom Kanton zu entrichtende Entschädigung des Beschuldigten für die gebotene Wahrung seiner Verteidigungsrechte wird festgesetzt auf CHF 3'299.05 (inkl. Ausla- gen und MWST). 4. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird festgesetzt auf CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 18