Eine solche setzt zudem nicht voraus, dass sich die Fahrzeuge gar nicht mehr beim Beschwerdeführer befinden. Abgesehen davon, dass sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, einander relevante Geschäftsunterlagen vorzuenthalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bilanz der G.________ GmbH aus dem Jahr 2021 die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei belegen sollte.