Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen (zweifelhafte Eigentümerstellung) sowie den Umstand, dass die Fahrzeuge kurz nach dem Freihandverkauf an den Beschwerdeführer bzw. die D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, übertragen wurden, begründet jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht auf eine unrechtmässige Verfügung durch den Beschwerdeführer. Eine solche setzt zudem nicht voraus, dass sich die Fahrzeuge gar nicht mehr beim Beschwerdeführer befinden.