Die Fragen, wer vor dem Freihandverkauf vom 8. Oktober 2021 Eigentümer der Autos war und ob betreffend diese Autos eine Veruntreuung oder ein Diebstahl vorliegt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen (zweifelhafte Eigentümerstellung) sowie den Umstand, dass die Fahrzeuge kurz nach dem Freihandverkauf an den Beschwerdeführer bzw. die D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, übertragen wurden, begründet jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht auf eine unrechtmässige Verfügung durch den Beschwerdeführer.