Der Umstand, dass betreffend den VW Caddy sowie dem VW Golf Kaufverträge vorliegen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 6), welche den Beschwerdeführer als Käufer nennen, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, den Beschwerdeführer offensichtlich als Eigentümer dieser zwei Fahrzeuge auszuweisen, zumal seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des VW Golf und des VW Caddy nicht schlüssig sind und bisher nicht überprüft werden konnten. Die Fragen, wer vor dem Freihandverkauf vom 8. Oktober 2021 Eigentümer der Autos war und ob betreffend diese Autos eine Veruntreuung oder ein Diebstahl vorliegt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.