3 weisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). Das ist vorliegend nicht der Fall. 6. Mit Blick darauf, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Freihandverkaufs allesamt auf die G.________ GmbH als Halterin eingelöst waren (vgl. Beschwerdebeilage 3), besteht die Vermutung, dass die G.________ GmbH als Besitzerin auch Eigentümerin der Fahrzeuge war. Auch die Policen der Fahrzeugversicherung für den Porsche und den VW Golf enthalten als Versicherungsnehmerin die G.___