267 StPO), kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zu den zivilprozessualen Regeln bzw. aus seinem Verweis auf das Urteil 1B_270/20132 vom 7. August 2012 E. 2.2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hin-