Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass es auch noch nicht um den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände geht (vgl. Art. 267 StPO), kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zu den zivilprozessualen Regeln bzw. aus seinem Verweis auf das Urteil 1B_270/20132 vom 7. August 2012 E. 2.2 nichts zu seinen Gunsten ableiten.