Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder (im Fall der Einziehung) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Für eine Beschlagnahme unter diesen Titeln ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (anders bei der Deckungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme [BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 263-268 StPO und N. 45 zu Art.