GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eingelöst. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei Eigentümer bzw. Besitzer der Fahrzeuge. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer oder wirtschaftlich berechtigt an den beschlagnahmten Fahrzeugen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist somit eine doppelrelevante Tatsache. Es ist daher von der Legitimation des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.